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zu § 26 ArbVG (Runggaldier/Potz)

Runggaldier/Potz3. LfgMärz 2007

Viertes Hauptstück
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung

 

(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

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