Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Gesetzesmaterialien
ErlAB zu § 66 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 29)
