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zu § 66 DSG

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Gesetzesmaterialien

ErlAB zu § 66 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 29)

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