(1) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Hilfsorganisationen sind im Katastrophenfall1 ermächtigt, personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist.
Bürgerjournalismus
