(1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,1 bedarf die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von betroffenen Personen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung2 der Einwilligung der betroffenen Personen.3
Adressdaten
(2) Wenn allerdings eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen4 angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich5 ist, bedarf es keiner Einwilligung, wenn6
