Artikel 1
(Verfassungsbestimmung) 1
(1) Jedermann5 hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens6, Anspruch auf Geheimhaltung7 der ihn betreffenden personenbezogenen Daten,8 soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.9 , 10 , 11 Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn12 Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit13 oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit14 auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
