(1) Die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken,2 zu wissenschaftlichen3 oder historischen4 Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken5 unterliegt geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung. Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen6 bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung7 gewährleistet wird. Zu diesen Maßnahmen kann die Pseudonymisierung8 gehören, sofern es möglich ist, diese Zwecke auf diese Weise zu erfüllen. In allen Fällen, in denen diese Zwecke durch die Weiterverarbeitung, bei der die Identifizierung von betroffenen Personen nicht oder nicht mehr möglich ist, erfüllt werden können, werden diese Zwecke auf diese Weise erfüllt.9
