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zu Artikel 78 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

(1) Jede natürliche oder juristische Person2 hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.3

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