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zu Artikel 68 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Abschnitt 3
Europäischer Datenschutzausschuss

 

(1) Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

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