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zu Artikel 59 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

Jede Aufsichtsbehörde1 erstellt einen Jahresbericht2 über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.3 , 4

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