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zu Artikel 50 EU-DSGVO

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

In Bezug auf Drittländer1 und internationale Organisationen2 treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zur3

Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,

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