Bleckmann/Czech/Peyrl3. AuflFebruar 2025
Zuständigkeit
(1) Behörde im Sinne der §§ 9, 10 und 15, ist die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sachlich und örtlich zuständige Behörde (§§ 3 und 4 NAG).