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§ 71 NAG (Bleckmann)

Bleckmann3. AuflFebruar 2025

Zertifizierte Forschungseinrichtung

 

(1) Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn

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