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§ 57a NAG (Peyrl)

Peyrl3. AuflFebruar 2025

Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV

 

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen, hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung, mit Verordnung festzulegen.

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