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§ 52 NAG (Abermann/Bleckmann)

Abermann/Bleckmann3. AuflFebruar 2025

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

 

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

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