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§ 39 NAG (Czech)

Czech3. AuflFebruar 2025

Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters

 

Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eröffneten Abfrage im Zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

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