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§ 35 NAG (Czech)

Czech3. AuflFebruar 2025

Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten

 

(1) Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen oder denen ein solcher ausgestellt werden soll, erkennungsdienstlich zu behandeln. Dies gilt auch für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte.

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