(1) Die allgemeinen Vertretungskörper oder - sofern in den das Verfahren des jeweiligen Vertretungskörpers regelnden Rechtsvorschriften vorgesehen - der Vorsitzende oder ein Drittel der Mitglieder des Vertretungskörpers können beim Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, ein Mitglied des Vertretungskörpers aus einem gesetzlich vorgesehenen Grund seines Mandates für verlustig zu erklären. Dies gilt entsprechend für die Gemeinderäte gegenüber den Mitgliedern <i>Götzl/Gruber/Reisner/Winkler</i>, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte<sup>Aufl. 2</sup> (2017), Seite 1273 Seite 1273
des Gemeindevorstandes hinsichtlich dieser Funktion und für die in den Wahlordnungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hiezu bestimmten Organe gegenüber den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Wird ein solcher Beschluss von einem dieser Vertretungskörper gefasst, so hat dessen Vorsitzender, wenn es sich aber um ihn selbst handelt, sein Stellvertreter den Antrag namens des Vertretungskörpers beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.