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zu § 56a VfGG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

D. Bei einem Antrag auf Feststellung des Vorliegens und der Erfüllung von Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern oder der Länder untereinander (Art. 138a B-VG)

 

(1) Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 B-VG hat die Feststellung zu begehren, dass

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