1) , 3) , 11)–13) Schriftsätze4), die den Anforderungen der §§ 15, 17, 57 Abs. 2 letzter Satz, 57a Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 letzter Satz und 62a Abs. 3 und 4 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprechen, sind, sofern die Mängel5) voraussichtlich zu beheben sind,2) , 5)–8) vom Referenten dem Einbringer zur Verbesserung innerhalb einer Frist zurückzustellen.9) , 10)
[BGBl I 2017/24]
