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zu § 16 VfGG (Götzl)

2. AuflJuni 2017

Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten zu. Er kann aber ausnahmsweise auch ein anderes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes mit einem Referat betrauen.1)

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Da der VfGH keine Entscheidungen durch Senate bzw Einzelmitglieder fällt benötigt er keine Geschäftsverteilung. § 16 VfGG sieht allerdings „ständige Referenten“ (vgl § 2 VfGG) vor; andere Mitglieder sollen nur „ausnahmsweise“ betraut werden. Hierbei handelt es sich hauptsächlich nur um die interne Vorbereitung der Entscheidungen, daneben kommen den Referenten einzelne Befugnisse im Verfahren zu (zB §§ 17 Abs 1, 18, 20, 87 Abs 3 VfGG). Wie bei §§ 7 und 12 kommt den Parteien kein Recht auf Einhaltung der Regelung zu.

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