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zu § 14a VfGG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

(1) 1) , 2) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, Ausfertigungen von Erledigungen des Verfassungsgerichtshofes sowie Kopien von Schriftsätzen und Beilagen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten5) auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht bzw. übermittelt werden:3) , 4)

im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs oder

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