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zu § 5i VfGG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

(1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes

Seite 1141

unterliegt, erhält, darf insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.

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