(1) Die Geldentschädigung nach § 4 und die sonstigen Bezüge, Ruhebezüge und Entgelte, die ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes <i>Götzl/Gruber/Reisner/Winkler</i>, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte<sup>Aufl. 2</sup> (2017), Seite 1141 Seite 1141
unterliegt, erhält, darf insgesamt den Bezug eines Bundesministers nicht übersteigen.