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zu § 3a VfGG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

Die §§ 1 bis 4 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Hausordnung durch Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.

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