Die §§ 1 bis 4 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Hausordnung durch Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.
Die §§ 1 bis 4 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Hausordnung durch Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.
