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zu § 1 VfGG (Winkler)

2. AuflJuni 2017

1. Teil
Organisation des Verfassungsgerichtshofes

 

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

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