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zu § 74 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) Soweit dies in der Verordnung gemäß § 73 angeordnet ist,

sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;

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