4. Unterabschnitt
Elektronischer Rechtsverkehr 1) 2)
(1) Die Schriftsätze können auch im Weg des nach diesem Unterabschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann der Verwaltungsgerichtshof die darin enthaltenen Seite 1108Daten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln. [BGBl I 2017/24]
