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zu § 67 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides bzw. eines Erkenntnisses oder eines Beschlusses hat lediglich feststellende Bedeutung. Je eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist den Parteien zuzustellen.

[IdF Art 3 Z 96 Verw-AusfG]

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