In Fällen, in denen die Revision nach der Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof1) oder die außerordentliche Revision nach der Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Revision abgewiesen worden wäre.2)
[IdF Art 3 Z 76 Verw-AusfG]
