(1) Als Ersatz für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 3 Z 2 und 4 sind Pauschalbeträge zu zahlen, deren Höhe vom Bundeskanzler durch Verordnung1) 2) in einem Ausmaß festzustellen ist, das den durchschnittlichen Kosten der Einbringung eines der im § 48 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 3 Z 2 genannten Schriftsätze bzw. der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entspricht.
