(1) 1) 1a) 2) Die Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof haben einen Anspruch auf Aufwandersatz nach Maßgabe der §§ 47 bis 59.
(2) Unbeschadet der folgenden Bestimmungen hat einen Anspruch auf Aufwandersatz
der Revisionswerber im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder der Entscheidung in der Sache selbst;