(1) 1) Die Verhandlung ordnet der Vorsitzende an.
(2) Zur Verhandlung sind alle Parteien zu laden. Das Ausbleiben von Parteien steht jedoch der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.
(3) Die Verhandlung findet vor dem Senat statt.<i>Götzl/Gruber/Reisner/Winkler</i>, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte<sup>Aufl. 2</sup> (2017), Seite 1001 Seite 1001