vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 40 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) 1) Die Verhandlung ordnet der Vorsitzende an.

(2) Zur Verhandlung sind alle Parteien zu laden. Das Ausbleiben von Parteien steht jedoch der Verhandlung und Entscheidung nicht entgegen.

(3) Die Verhandlung findet vor dem Senat statt.

Seite 1001

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte