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zu § 38 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) 1) 2) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.2a) 3)

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet4):

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