(1) 1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist1a), Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes1b) oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen2) 3) 4) 5) 5a) oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache1c) oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung1d) 1e) entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Seite 945
