(1) 3) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist4) oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes5) nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache6) oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht7), sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.3)
