(1) 1a) 1b) 1c) Das Verwaltungsgericht2) hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses3) auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4)
(2) Eine Revision ist nicht zulässig5) gegen:
Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;