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zu § 25a VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) 1a) 1b) 1c) Das Verwaltungsgericht2) hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses3) auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4)

(2) Eine Revision ist nicht zulässig5) gegen:

Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

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