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zu § 21 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) 1) Parteien1a) 2) 2a) im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 9 B-VG (Revision) sind

der Revisionswerber;3) 4) 5) 5a) 7a) 7b) die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird;5) 6) 7) 7a)

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