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zu § 9a VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

Die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage

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zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist. [BGBl I 2017/24]

[Art 3 Z 1 BGBl I 2017/24]

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