Die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage Seite 723zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist. [BGBl I 2017/24]
[Art 3 Z 1 BGBl I 2017/24]
