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zu § 3 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 51) B-VG eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Die Zeit der Außerdienststellung bleibt für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar2).

Seite 719

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