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zu § 1 VwGG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

I. Abschnitt
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

 

(1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten)1).

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