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zu § 57 VwGVG (Reisner)

2. AuflJuni 2017

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist2)-4), die Bundesregierung betraut1).

Materialien zu § 57:

RV 2009 BlgNR XXIV. GP 8

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