5. Abschnitt
Kosten
(1) 1)–4) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende5) Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.45)