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zu § 20 VwGVG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.2) In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde3) beim Verwaltungsgericht unmittelbar4) bei diesem einzubringen.5)

[BGBl I 2013/33]

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