Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.2) In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde3) beim Verwaltungsgericht unmittelbar4) bei diesem einzubringen.5)
[BGBl I 2013/33]
