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zu § 14 VwGVG (Gruber)

2. AuflJuni 2017

(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei4)8), den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten10)-13) aufzuheben26), abzuändern27)-30) oder die Beschwerde zurückzuweisen31) oder abzuweisen32) (Beschwerdevorentscheidung).9)14)15)17)–25)33) § 27 ist sinngemäß anzuwenden.22)-24)

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