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zu § 268 ArbVG (Kühteubl/Wasinger)

Kühteubl/Wasinger1. AuflJänner 2024

(1) Unter begünstigter Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist eine Gesellschaft zu verstehen, der im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung von Kapitalgesellschaften das gesamte oder ein Teil des Aktiv- und Passivermögens dieser Gesellschaften übertragen wird.

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