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zu § 266 ArbVG (Kühteubl/Wasinger)

Kühteubl/Wasinger1. AuflJänner 2024

(1) Sofern es sich nicht um einen Fall des § 263 Abs. 3 erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten

im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer umgewandelten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft § 110,

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