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zu § 70 EU-UmgrG (Winner)

Winner1. AuflJänner 2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2023 in Kraft.

(2) Das Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Verschmelzungsgesetz – EU-VerschG), BGBl. I Nr. 72/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.

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