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zu § 52 EU-UmgrG (Obradović/Demian)

Obradović/Demian1. AuflJänner 2024

(1) Bei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat ein unabhängiger Sachverständiger (Spaltungsprüfer) den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung zu prüfen und einen Bericht für die Gesellschafter zu erstellen (Spaltungsprüfung).

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