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zu § 44 EU-UmgrG (Rericha/Strimitzer)

Rericha/Strimitzer1. AuflJänner 2024

(1) Auf eine übernehmende Gesellschaft sind die §§ 223 und 224 Abs. 1 bis 4 AktG bzw. § 101 GmbHG sinngemäß anzuwenden.

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