(1) Der Vorstand der Gesellschaft hat die beabsichtigte Umwandlung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
die Niederschrift des Umwandlungsbeschlusses samt dem Umwandlungsplan;