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§ 65 TBO 2022 (Rath-Kathrein)

Rath-Kathrein3. AuflJuli 2024

Aufschiebende Wirkung

 

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt3) wird.

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